Am Mittwoch haben sich 
              die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und -chefs der 
              Länder auf einen erneuten Lockdown zur Eindämmung des Coronavirus 
              geeinigt. Fest stand seitdem, dass Sportstätten für den Freizeit- 
              und Amateursportbetrieb ab Montag, 2. November, erneut geschlossen 
              werden müssen. Ausnahmen für den Individualsport und damit auch 
              für den Reitsport sind jedoch ausdrücklich vorgesehen. Nun haben 
              die ersten Bundesländer diese Beschlüsse in eigenständigen Verordnungen 
              umgesetzt und dabei teilweise konkretere Regelungen für den Pferdesport 
              formuliert.
              
              Demnach dürfen zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Hamburg auch 
              Reithallen in einem bestimmten Rahmen für die notwendige Pferdebewegung 
              aus Tierschutzgründen genutzt werden. In Mecklenburg-Vorpommern 
              und im Saarland ist es zudem ausdrücklich vorgesehen, dass Trainer/innen 
              oder Reitlehrer/innen den Reitbetrieb aus Gründen der Sicherheit 
              und Unfallverhütung beaufsichtigen. Die Landespferdesportverbände 
              haben dafür bereits Hygienekonzepte erstellt. In Mecklenburg-Vorpommern 
              ist für Kinder- und Jugendliche auch eine aktive Unterrichtserteilung 
              erlaubt. Damit steht fest: Es konnte verhindert werden, dass Reitanlagen 
              wie im Frühjahr komplett geschlossen werden müssen. Pferdesportlerinnen 
              und Pferdesportler haben unter Einhaltung bestimmter Vorgaben weiterhin 
              Zugang zu ihren Pferden und der Reitbetrieb muss nicht gänzlich 
              eingestellt werden.
              
              „In einigen Ländern sind die Regelungen für den Pferdesport aus 
              Tierschutzgründen sogar weitgehender als in anderen Sportarten. 
              Wir freuen uns, dass unsere Argumente und die Bedürfnisse der Pferde 
              und Pferdesportler von den Behörden berücksichtigt wurden“, sagt 
              FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach und kündigt an: „Noch nicht 
              in allen Ländern ist ganz klar, wie die Regelungen in der Praxis 
              auszulegen sind und ob etwa Reithallen genutzt werden dürfen. Dort 
              arbeiten die Landespferdesportverbände gerade mit Hochdruck daran, 
              dies mit den Behörden zu klären und hinzubekommen.“
              
              Die Landespferdesportverbände haben zum Teil bereits Hygienekonzepte 
              auf Grundlage der neuen Verordnungen erstellt. Links zu den Internetseiten 
              der Verbände, zu den aktuellen Verordnungen sowie zu den einzelnen 
              Regelungen für Training und Unterricht stellt die FN hier zur Verfügung: 
              www.pferd-aktuell.de/coronavirus. Unter der Frage „An wen kann ich 
              mich in meiner finanziellen Notlage wenden?“ finden Betreiber von 
              Reitschulen und Pensionsställen sowie alle anderen Selbstständigen 
              im Pferdesport aktuelle Informationen, wo sie finanzielle Unterstützung 
              erhalten können. 
              
              
              
              Baden-Württemberg 
              
              Aktuelle Informationen zu den Corona-Maßnahmen: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/weitere-massnahmen-zur-einschraenkung-der-corona-pandemie/
              Internetseiten des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg: www.pferdesport-bw.de
              Bayern
              
              In Bayern ist Sport alleine, zu zweit oder mit den Personen des 
                eigenen Hausstands drinnen und draußen auf Sportanlagen 
                erlaubt. Mannschaftssport ist nicht erlaubt. Im Berufssport sind 
                Training und Wettkampf möglich. Als Berufsreiter sind nach 
                Definition der FN solche Personen zu bezeichnen, die ihren Lebensunterhalt 
                überwiegend und dauerhaft mit dem Beritt und dem Training 
                von Pferden bestreiten.
              Berlin/Brandenburg
              
              Bremen
              
              Hamburg
              
              Laut der ab 2. November 2020 gültigen Corona-Schutzverordnung 
                ist der Sportbetrieb mit Tieren, auch in Hallen, zulässig, 
                soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl gemäß des 
                Tierschutzgesetzes zwingend erforderlich ist.
              Hessen
              
              Mecklenburg-Vorpommern
              
                - Aktuelle Informationen zum Umgang mit den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung 
                  im Pferdesport sowie aktualisierte Handlungsempfehlungen für 
                  Vereine und Betriebe gibt es auf den Internetseiten des Pferdesportverbandes 
                  Mecklenburg-Vorpommern: www.pferdesportverband-mv.de/index.php/corona
 
              
              Nach Informationen des Pferdesportverbandes gelten in Mecklenburg 
                Vorpommern ab 2. November 2020 folgende Regelungen: Die Pferdebewegung, 
                wie beispielsweise in der Halle/ auf dem Platz/ im Außengelände, 
                bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt. 
                Diese Aufgabe übernimmt im besten Fall ein/e Trainer/in oder 
                ein/e Reitlehrer/in. Nach den Beschlüssen der Landesregierung 
                MV ist bei Kindern und Jugendlichen (U18) eine aktive Unterrichtserteilung, 
                als Individual- und Mannschaftssport, erlaubt. Davon dürfen 
                Landkreise und kreisfreie Städte bei hohem Infektionsaufkommen 
                abweichen. Bei Erwachsenen (Ü18) wird auch Unterricht ermöglicht, 
                der weniger Training als vielmehr eine Beaufsichtigung und Sicherheitsbegleitung 
                bei der Bewegung von Pferden ist.
              Zudem dürfen generell keine Wettkämpfe im Freizeit- 
                und Amateursport, auch nicht im Kinder- und Jugendbereich, stattfinden. 
                Zugelassen sind nur Wettkämpfe mit und unter Profisportlern.
              Niedersachsen
              
              In Niedersachsen ist Sport alleine, zu zweit oder mit den Personen 
                des eigenen Hausstands drinnen und draußen auf Sportanlagen 
                erlaubt. Im Berufssport sind Training und Wettkampf möglich. 
                Als Berufsreiter sind nach Definition der FN solche Personen zu 
                bezeichnen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend und dauerhaft 
                mit dem Beritt und dem Training von Pferden bestreiten.
              Nordrhein-Westfalen
              
              Die Regelungen bzgl. des Pferdesports in der aktuellen Verordnung 
                des Landes Nordrhein-Westfalen sind nach Auffassung des Pferdesportverbandes 
                Westfalen wie folgt zu interpretieren: Da die Sportstätten 
                nicht grundsätzlich geschlossen sind, gibt es im Unterschied 
                zum Frühjahr keine zeitliche Begrenzung für die Pferdepflege. 
                Dies hängt jedoch von den örtlichen Begebenheiten ab: 
                Für Anlagen mit wenig Platz und vielen Reiter/innen sind 
                individuelle Regelungen notwendig. Die Entscheidung darüber 
                treffen die Vorstände und Betriebsleiter/innen. Das Reiten 
                im Freien, also auf dem Außenreitpatz und im Gelände 
                ist erlaubt – allein, zu zweit oder ausschließlich 
                mit Personen des eigenen Hausstandes. Reithallen dürfen zur 
                notwendigen Bewegung der Pferde aus Tierschutzgründen genutzt 
                werden. Gruppenunterricht ist weder in der Halle noch draußen 
                erlaubt. Einzelunterricht im Freien ist nicht ausgeschlossen, 
                Ausbilder/innen zählen dann als zweite Person. Sportliche 
                Wettbewerbe im Amateur- und Freizeitbereich sind im November nicht 
                möglich.
              Rheinland-Pfalz
              
              Der Pferdesportverband Rheinland-Pfalz hat auf seiner Internetseite 
                folgende Informationen veröffentlicht: Laut Verordnung ist 
                die „sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport 
                in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten 
                Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit 
                Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. 
                “ Das Reiten gilt dabei als Einzelsportart und ist somit 
                unter den oben genannten Vorgaben zulässig.
              Erfreulich ist, dass in der Auslegungshilfe der Verordnung „Reitkurse“ 
                nun explizit als gestattet aufgeführt sind. Der Landesverband 
                bemüht sich nun dringend um rechtssichere Klärung, inwiefern 
                sich diese Gestattung grundsätzlich auch auf Reithallen und 
                eine größere Anzahl als zwei Personen innerhalb der 
                Reitfläche bezieht. Solange dies noch nicht geklärt 
                ist, weist der Verband darauf hin, dass im Zweifelsfall mit dem 
                Ordnungs-/Gesundheitsamt vor Ort für den Einzelfall zu klären 
                ist, in welchem Rahmen „Reitkurse“ gestattet werden.
              Das Einhalten der Hygiene- und Abstandsregelungen ist auf jeden 
                Fall unumgänglich. Dazu gehört auch die Kontaktdatenerfassung 
                und je nach örtlichen Gegebenheiten auch wieder die Beschränkung 
                der Personenzahl und ggf. Anwesenheitsdauer auf der Reitanlage 
                inkl. Stallungen sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. 
                Zudem sind Aufenthaltsräume zu schließen.
              Saarland
              
              Der Pferdesportverband Saar hat auf seiner Internetseite folgende 
                Informationen veröffentlicht: Nach der neuen Corona-Schutzverordnung, 
                die ab 2. November 2020 gilt, ist Individualsport wie der Pferdesport 
                (mit Ausnahme von Gruppenvoltigieren) weiterhin unter strengen 
                Auflagen erlaubt. Der Verband hat ein Hygiene- und Schutzkonzept 
                vorgelegt, das der Verantwortung der Pferdesportlerinnen und Pferdesportler 
                unter diesen besonderen Umständen gerecht wird und empfiehlt 
                dringend allen Vereinen und Betrieben, das Konzept einzuhalten. 
                Folgende Regeln sind einzuhalten:
              
                - Hygiene-Beauftragten benennen
 
                - Infektionsschutz gewährleisten
 
                - Mund-Nasen-Schutz tragen
 
                - Zutritt zur Anlage klar regeln
 
                - Vor Ort Kontakte vermeiden
 
                - Anwesenheitszeiten dokumentieren
 
                - Aufenthaltsräume sind geschlossen
 
                - Regeln zum Bewegen der Pferde beachten
 
              
              Ein Plakat mit den aktuellen Corona-Regeln steht hier als Download 
                zur Verfügung: https://pferdesportverbandsaar.de/wp-content/uploads/2020/10/Plakat-Corona-Regeln-Okt.-2020.pdf
              Sachsen
              
              In Sachsen sind organisiertes Training und Wettkampf in Individualsportarten 
                sowie im Berufssport ohne Zuschauer erlaubt.
              Sachsen-Anhalt
              
              Laut der ab 2.11. gültigen Corona-Schutzverordnung ist der 
                Sportbetrieb allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. 
                Darüber hinaus sind Berufssport sowie Kontaktsport mit 50 
                Personen erlaubt. Es gibt jedoch Vorgaben für die Nutzung 
                der Sportstätten (u. a. Höchstbelegung). Außerdem 
                dürfen keine Zuschauer anwesend sein.
              Der Pferdesportverband Sachsen-Anhalt bemüht sich derzeit 
                um eine Klärung, in welchem Rahmen die Unterrichtserteilung 
                erlaubt ist.
              Schleswig-Holstein
              
              Thüringen