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                Dazu gehört die Prüfung der Ausrüstungsgegenstände 
                sowie der aufmerksame Blick auf die Behandlung der Pferde. Die 
                Aufsichten sind befugt, gegen Turnierteilnehmer eine Verwarnung 
                auszusprechen, wenn sie mit ihrem Verhalten oder ihrer Ausrüstung 
                gegen die genannten Bestimmungen verstoßen. Alle Verstöße 
                werden dem Turnierausschuss gemeldet. Zur nachhaltigen Beweisbarkeit 
                sind die Aufsichten mit Videokameras bzw. Fotoapparaten ausgestattet 
                und werden entsprechende Vorfälle dokumentieren. 
               Nicht tierschutzgerecht 
                verhält sich ein Reiter, der sein Pferd arbeitet, obwohl 
                es aufgrund seiner körperlichen Verfassung oder Verletzungen 
                nicht mehr in der Lage ist, an einem Wettbewerb teilzunehmen sowie 
                ein Reiter, der sein Pferd so intensiv arbeitet, dass es seine 
                physischen Grenzen erreicht hat bzw. ein Teilnehmer, der seinem 
                Pferd Schmerzen oder Verletzungen zufügt. 
              Im Falle von verbotenen 
                Ausrüstungsgegenständen werden die Aufsichten die sofortige 
                Entfernung verlangen. Sollte der Turnierteilnehmer trotz dieser 
                Verwarnung und Aufforderung weiterhin gegen die angemahnten Bestimmungen 
                verstoßen, so muss er mit dem Ausschluss vom Turnier rechnen 
                (EWU Regelbuch § 2809).  
                 
               
                
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                z.B. Petra Roth-Leckebusch für den Bereich EWU.  
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