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             | Eine 
                Reitstallbetreiberin hatte Ärger mit einer Einstellerin, die für 
                ihre Pferde keine Boxenmiete mehr zahlte. Nach einigem Hin und 
                Her, bestellte die Reitstallbetreiberin zwei Pferdehändler ein 
                und verkaufte diesen die Pferde der Einstellerin. Sodann klagte 
                sie die restlichen ausstehenden Kosten ein. Die Einstellerin wollte 
                mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, da die Pferde viel zu 
                billig verscherbelt worden seien. Das Landgericht Karlsruhe sah 
                dies anders und verurteilte die Einstellerin vollständig.
 In der Berufung erteilte das Oberlandesgericht folgenden (gekürzt 
                wiedergegebenen) Hinweis, worauf sich die Parteien verglichen.
 
 
 
   
 
  
                Das 
                  Gericht ging davon aus, dass zwischen der Reitstallbetreiberin 
                  und der Einstellerin eine Sicherungsübereignung stattgefunden 
                  hat. Dies bedeutet, dass die Einstellerin der Reitstallbetreiberin 
                  die Pferde zur Sicherung ihrer Forderungen übereignet hat.
 Daher durfte die Reitstallbetreiberin die Pferde veräußern, 
                  um die Außenstände zu verringern.
 
 Nun aber kommt der Teil, den Reitstallbetreiber sich gut durchlesen 
                  sollten.
 
 Verletzt der Sicherungsnehmer, hier die Reitstallbetreiberin, 
                  schuldhaft seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Sicherungsguts 
                  (der Pferde), so ist dem Sicherungsgeber (der Einstellerin) 
                  der aus der Pflichtverletzung entstandene Schaden zu ersetzen. 
                  Denn der Sicherungsnehmer hat bei der Verwertung des Sicherungsguts 
                  die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener 
                  und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht seine 
                  schutzwürdigen Sicherungsinteressen entgegen stehen. Deshalb 
                  muss er grundsätzlich prüfen, welche Verwertungsmöglichkeiten 
                  in Betracht kommen, und seine Verkaufsabsicht dem Kreis der 
                  in Frage stehenden Interessenten hinreichend bekannt machen. 
                  Welche Maßnahmen im Einzelnen geboten sind, hängt im Wesentlichen 
                  von der Art des Sicherungsguts sowie den sonstigen besonderen 
                  Umständen des Einzelfalls ab.
 
 Die Reitstallbetreiberin als Sicherungsnehmerin musste deshalb 
                  bestrebt sein, das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen. 
                  Sollte sie als Betreiberin eines Pferdehofs nicht über das notwendige 
                  Fachwissen zur Feststellung des Verkehrswerts der beiden Pferde 
                  verfügt haben, wäre auch eine Verpflichtung der Klägerin zur 
                  Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht gekommen, 
                  damit die Klägerin angemessene Preisverhandlungen mit Kaufinteressenten 
                  hätte führen können.
 
 Auch wenn die besonderen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt 
                  werden, nämlich ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer 
                  zügigen Verwertung der beiden Pferde zur Vermeidung weiter auflaufender 
                  Kosten, möglicherweise auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin 
                  an der wirksamen Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses 
                  (also ein Verkauf an einen gewerblich handelnden Käufer) dürfte 
                  eine Pflichtverletzung der Klägerin vorliegen. Sie hat ohne 
                  Wertgutachten oder sonstige Maßnahmen zur Wertfeststellung beide 
                  Pferde für nur 1.600 € und damit wohl deutlich unter dem Verkehrswert 
                  verkauft.
 
 Die Einstellerin hatte hier insb. ehorses.de ins Spiel gebracht.
 
 Im Hinblick auf ein mögliches Ergebnis bei einer Fortsetzung 
                  der Beweisaufnahme gibt der Senat aber zu bedenken, dass selbst 
                  das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten für 14jährige 
                  Springpferde den hilfsweisen Rückgriff auf Angebotspreise aus 
                  dem Jahr 2020 von durchschnittlich 8.500 € bis 12.500 € mit 
                  einem Sicherheitsabschlag für vertretbar hält. Auch die Berücksichtigung 
                  des Turniererfolgs wenige Tage nach dem Bewertungsstichtag für 
                  die Beurteilung der Rittigkeit wird in dem Parteigutachten für 
                  vertretbar gehalten. Damit stimmt überein, dass der Pferdehändler 
                  sehr schnell einen Käufer fand, der deutlich mehr bezahlte, 
                  als der Händler
 
 Selbst wenn lediglich die Kaufpreise berücksichtigt würden, 
                  die der Händler kurz nach der Verwertung durch den Weiterverkauf 
                  erzielt hat und von diesen Beträgen noch deutliche Abschläge 
                  wegen der zuvor benannten berechtigten Interessen der Klägerin 
                  berücksichtigt würden (also ein Abschlag zwischen 1/3 und ½), 
                  verbliebe ein erzielbarer Verwertungserlös zwischen 5.250 € 
                  und 7.000 €, also ein den tatsächlich erzielten Erlös übersteigender 
                  Betrag zwischen 3.650 € und 5.400 € als möglicher Schadensersatzanspruch.
 
 Man sollte also auch bei einer Sicherungsübereignung oder einem 
                  ggf. bestehenden Vermieterpfandrecht, nicht nur das Prozedere, 
                  sondern auch die Wertermittlung durchaus im Blick behalten, 
                  da man sonst so gestellt wird, als hätte man diese Werte auch 
                  tatsächlich erzielt und vereinnahmt.
 
 Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, 
                  die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, 
                  abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen 
                  Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, 
                  zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist 
                  nicht vom Angreifer zu erstatten sind.
 
 Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen 
                  Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung 
                  gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet 
                  der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.
 
 
 Autor: RA 
                Frank Richter, www.richterrecht.com
 
 
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